Vorweg: Ich bin kein Experte in rechtlichen Dingen. Ich kenne mich berufsbedingt (mittlerweile bin ich glücklicherweise im Ruhestand) in handelsrechtlichen und verwandten Themen ein wenig aus. Aber ein Experte bin ich auch hier keinesfalls.
Im aktuellen Fall (ORF / Weißmann) bin ich auf interessante Berichte gestoßen. Insbesondere was das liken und teilen von Beiträgen im Allgemeinen betrifft. Nicht ausschließlich auf den konkreten Fall bezogen.

Warum schreibt die Zeitung nicht den Namen der betroffenen Frau?
Weil sie als mutmaßliches Opfer Recht auf Schutz hat und zudem keine Person öffentlichen Interesses ist, anders als Roland Weißmann, der als Manager des wichtigsten Mediums Österreichs sehr wohl genannt werden darf. Aber auch für ihn gilt die Unschuldsvermutung. Deshalb schreibt die Zeitung auch von mutmaßlichen Missbrauchsvorwürfen.
Warum zitieren wir nicht aus den Chats, mit einer Ausnahme?
Es gilt der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs für alle Beteiligten. Private Nachrichten und Fotos sind nicht von öffentlichem Interesse. Das gilt nicht für Weißmanns nach Zeitungsinformationen Aussage „Dafür kannst scheißen gehen“. Wenn der Chef eines öffentlich-rechtlichen Senders so etwas zu einer Mitarbeiterin sagt, hat das eine arbeitsrechtliche Relevanz.
Geliked, geteilt, geklagt: Anwälte machen unbedachte Social-Media-Aktivitäten für unbedarfte Bürger zur Kostenfalle. Wird der Kampf gegen Hass im Netz zur Bedrohung der Meinungsfreiheit? Ja, auch das.
Medienanwälte definieren die Meinungsfreiheit aller Bürger vor Gericht neu. Likes, Shares und Kommentare werden zur juristischen Falle.
Oftmals trifft es medienrechtlich Unbeschlagene, die durch den Teilen-Button vermeintlich Ehrenrühriges verbreiten. Sie müssen auf einmal fünfstellige Beträge bezahlen. Rechtsunkenntnis schützt sie vor Strafe nicht.
In der heutigen redaktionellen Gesellschaft, in der alle öffentlich in den sozialen Medien ein großes Publikum ansprechen können, richtet sich das Mediengesetz aber auch gegen jene, die sich im Netz auch einmal derb äußern, ohne mit den Fallstricken des Medienrechts vertraut zu sein.
Ein reflexhafter Retweet, ein unbedachtes Like, ja sogar das korrekte Betreiben einer Facebook- oder Instagram-Seite kann enorme Konsequenzen nach sich ziehen – Strafen, die für manche User existenzbedrohend werden.
Ein Anwalt klagt nicht nur die Urheber vermeintlich beleidigender Äußerungen – das wäre nichts Neues. Wer eine ehrenrührige Behauptung aufstellt, muss den Wahrheitsbeweis erbringen. Wer eine Meinung vertritt, braucht ein Tatsachensubstrat. Der Anwalt zitiert aber nun auch jene vor Gericht, die klagbare Postings von Promis über Promis teilen oder – das ist neu – bloß liken, also digital klatschen.
Bürger haften seit Kurzem sogar für die Arbeit professioneller Journalisten – etwa, wenn sie deren Artikel verlinken.
Sollten Bürger wirklich verpflichtet sein, Inhalte von Zeitungsartikeln wie erfahrene Medienjuristen zu prüfen und den Paragraf 7 Mediengesetz zu kennen? Ein Medienanwalt warnt, dass Bürger für das Verbreiten von verbotenen Inhalten haften, egal ob sie das Recht kennen oder nicht.
Die Teilnahme an einem Shitstorm kann einen User also nicht nur eine kleine Strafe kosten, sondern seine finanzielle Existenz. Das Teilen von ehrenrührigen Postings war schon bisher medienrechtlich belangbar.
Wer auf einer – zum Beispiel – Instagram- oder Facebook-Seite ehrenrührige User-Kommentare über sich entdeckt, kann sofort einen medienrechtlichen Antrag auf Einziehung und Urteilsveröffentlichung stellen – und zwar gegen den Medieninhaber der Seite, selbst wenn dieser völlig unbeteiligt ist und den beanstandeten Kommentar umgehend entfernt hat.
Ein Medium veröffentlicht einen kritischen, aber zutreffenden Bericht über einen Politiker. In der Nacht posten unbekannte User Beschimpfungen gegen diesen Politiker. Der Politiker leitet die Screenshots an seinen Anwalt weiter – und kann nun für jede Einzelne dieser Äußerungen ein Verfahren auf Urteilsveröffentlichung und Einziehung anstrengen, Kostenpunkt: rund 2000 Euro pro Fall.
Selbst das Teilen von Hasspostings im Netz kann teuer werden. Neu ist jedoch, dass selbst das Teilen von Zeitungsartikeln strafbar und entschädigungspflichtig sein kann, nämlich dann, wenn darin Ehrenrühriges steht oder der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird.
Haftet jemand, der am Stammtisch einen ehrenrührigen Zeitungstext herumzeigt? Nein. Der Stammtisch ist aber kein algorithmisch gesteuertes Massenmedium. Die digitalen Stammtische sind es sehr wohl. Sie unterliegen dem Medienrecht. Was dort gepostet wird, kann sich rasant global verbreiten. Die Öffentlichkeit wird zum Pranger.
Darf der Bürger nicht darauf vertrauen, dass professionelle Medienhäuser sorgfältig prüfen und recherchieren? Muss wirklich jeder alles nachrecherchieren, bevor er einen Artikel in seiner Gruppe teilt? Die Mediengerichte sagen: Ja, er muss – und er haftet. Einen Regress gibt es nicht.
Diese medienrechtlichen Massenklagen sind zu einem lukrativen Geschäftsfeld für Anwälte geworden. Mit minimalem Aufwand und standardisierten Schreiben lassen sich hohe Summen eintreiben.
Entsprechende Hinweise und Tipps von Florian Klenk:
Prüfen Sie, ob der Betroffene bei Vorwürfen in dem Artikel zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Wenn nein, ist die journalistische Sorgfalt nicht erfüllt. Teilen Sie diesen Text nicht.
Prüfen Sie, ob der Bericht den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt (Sexualleben, Krankheiten, Intimleben). Dann sind sie haftbar, selbst, wenn der Inhalt des Artikels stimmt.
Prüfen Sie, ob die Person schon als „strafrechtlich verurteilt hingestellt“ also die Unschuldsvermutung verletzt wird oder ob nur Fakten kolportiert werden (das ist erlaubt).
Prüfen Sie, ob Sie die Anonymität von Personen verletzen. In der Regel dürfen wir in der Kriminalberichterstattung nur bei Promis die Namen nennen.
Wenn Sie unsicher sind: Verlinken Sie den Text nicht, sondern verweisen Sie nur darauf – ohne die Vorwürfe zu wiederholen.
Der ursprüngliche Gedanke war ja unter anderem auch das teilen und liken von Berichten und Postings. In gewissen Belangen ist das mittlerweile nicht mehr so einfach und unbedenklich.
Die Darstellungen entsprechen der derzeitigen (März 2026) Rechtslage.
Das Bild wurde aufgrund des vorhandenen Textes von KI generiert.

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