27. September 2024
Das Bundesministerium für Inneres gibt gemäß § 35 Abs. 2 NRWO im Auftrag der Bundeswahlbehörde die endgültige Zahl der Wahlberechtigten für die Nationalratswahl am 29. September 2024 bekannt:
Burgenland 233.738
Kärnten 432.330
Niederösterreich 1.296.084
Oberösterreich 1.097.771
Salzburg 391.220
Steiermark 951.115
Tirol 539.833
Vorarlberg 276.039
Wien 1.127.929
Gesamt 6.346.059
https://www.bmi.gv.at/412/Nationalratswahlen/Nationalratswahl_2024/start.aspx
24. September 2024
In Österreich geht das Recht vom Volk aus. Weil aber nicht ein paar Millionen Menschen Lösungen verhandeln können, wählen sie VertreterInnen in das Parlament.
Wahltermin für die Nationalratswahl
Mit der Genehmigung des Hauptausschusses am 27. Juni 2024 ist es fix: Die Nationalratswahl findet am 29. September 2024 statt.
Die aktuelle XXVII. Gesetzgebungsperiode wird damit die volle Dauer ausschöpfen. Es handelt sich erst um die fünfte Legislaturperiode der Zweiten Republik, die nicht vorzeitig beendet wurde. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrats findet voraussichtlich am 24. Oktober 2024 statt.
Wahlen zum Nationalrat
Der Nationalrat wird nach den Grundsätzen des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts gewählt. Nationalratswahlen müssen spätestens alle fünf Jahre stattfinden.
Gewählt werden 183 Abgeordnete zum Nationalrat – und nicht die Bundesregierung. Es gibt allerdings einen engen Zusammenhang: Der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin ernennt die Bundesregierung. Er/Sie achtet dabei darauf, dass diese über eine ausreichende Unterstützung im Nationalrat – also in der Regel eine Mehrheit – verfügt.
Auszählung und Verteilung der abgegebenen Stimmen
Die Wahl zum Nationalrat erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Das heißt, die Mandate (oder Sitze) werden grundsätzlich nach dem jeweiligen prozentuellen Anteil an den gültig abgegebenen Stimmen an die einzelnen wahlwerbenden Parteien vergeben.
Für die Wahl der 183 Nationalratsabgeordneten ist das Bundesgebiet aufgeteilt: in einen Bundeswahlkreis (gesamtes Staatsgebiet) und neun Landeswahlkreise (identisch mit den Bundesländern). Letztere sind in insgesamt 39 Regionalwahlkreise untergliedert. In den einzelnen Wahlkreisen kann nur eine bestimmte Anzahl von Mandaten vergeben werden. Grundlage dafür ist die letzte Volkszählung. Es kommt auf die Zahl der gemeldeten Staatsbürger:innen bzw. der in den Wählerevidenzen eingetragenen Auslandsösterreicher:innen an.
Die Mandate bzw. Sitze werden in einem dreistufigen Verfahren aufgeteilt: zunächst in den Regionalwahlkreisen, dann in den Landeswahlkreisen und schließlich auf Bundesebene. Im dritten Verfahren wird berücksichtigt, wieviel Prozent der abgegebenen Wählerstimmen die einzelnen Parteien bundesweit erhalten haben. Danach erfolgt ein bundesweiter proportionaler Ausgleich der Mandatsverteilung im Sinne dieses Prozentanteils.
Damit eine Partei in den Nationalrat einziehen kann, braucht sie entweder ein Direkt- oder Grundmandat in einem Wahlkreis oder bundesweit einen Stimmenanteil von vier Prozent.
Wie der Nationalrat gebildet wird
Die 183 Abgeordneten zum Nationalrat werden von den wahlberechtigten Staatsbürger:innen gewählt: Demokratie ist immer Herrschaft auf Zeit. In Österreich muss der Nationalrat daher spätestens alle fünf Jahre neu gewählt werden. Manchmal kann das aber auch schon früher passieren. Etwa, wenn die Regierungsparteien ihre Zusammenarbeit wegen großer Konflikte beenden.
Ein Grundsatz der Demokratie lautet: Im Parlament sollen die Interessen möglichst vieler Staatsbürger:innen vertreten sein. Daher sind Wahlen sehr genau geregelt. Die Wähler:innen müssen sich für eine bestimmte Partei entscheiden. Der Nationalrat wird dann aufgrund eines Listen- und Verhältniswahlrechts gebildet. Die Sitze – oder Mandate – im Nationalrat werden auf die Parteien verteilt.
Für die korrekte Aufteilung gibt es besonders strenge Regeln: Schlüssel dazu ist der prozentuelle Stimmenanteil.
Aufgaben des Nationalrats
Der Nationalrat hat zahlreiche Aufgaben: Er diskutiert und prüft Vorschläge für neue Gesetze oder Gesetzesänderungen. Seine Mitglieder, die Abgeordneten, können auch selbst solche Vorschläge einbringen. Nur der Nationalrat – in manchen Fällen gemeinsam mit dem Bundesrat – kann Bundesgesetze beschließen.
Die Bundesregierung muss dem Nationalrat Rede und Antwort stehen. Das ist neben der Gesetzgebung das zweite Kennzeichen eines parlamentarischen Regierungssystems. Daher hat der Nationalrat wichtige Kontrollaufgaben im Hinblick auf die Amtsführung der Bundesregierung und die Bundesverwaltung. Er kann sogar der gesamten Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen und so ihre Amtsenthebung erzwingen.
Abgeordnete zum Nationalrat
Die 183 Abgeordneten werden gewählt, um im Parlament Gesetzesvorschläge zu machen, Gesetzentwürfe kritisch zu prüfen und zu diskutieren, die Tätigkeit der Bundesregierung und der Verwaltung zu kontrollieren, und auch an der gemeinsamen Politik in der Europäischen Union mitzuwirken. Im Nationalrat sollen sie ihre Ideen zur Diskussion stellen und dabei auch die Interessen der Bürger:innen vertreten.
Ihre Tätigkeit geht aber noch weit darüber hinaus: Um ihre Aufgaben gut erfüllen zu können, sind sie im Austausch mit Bürger:innen, anderen Politiker:innen und Parteien, Interessenvertreter:innen, Wissenschaft und Medien. Sie wirken an den vielen Aktivitäten des Parlaments in Österreich, in der EU und international mit. Viele von ihnen gehen darüber hinaus noch einer Erwerbstätigkeit nach und sind in Vereinen engagiert.
Jede:r Abgeordnete ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Nationalrats und der Ausschüsse, denen er bzw. sie angehört, verpflichtet. Sind Abgeordnete an der Teilnahme an einer Ausschusssitzung verhindert, werden sie entweder durch Ersatzmitglieder oder durch andere Abgeordnete desselben Klubs vertreten.
Wie kommt es nach der Wahl zu einer neuen Regierung?
Nach der Nationalratswahl betraut der/die Bundespräsident:in üblicherweise den Spitzenkandidaten bzw. die Spitzenkandidatin der mandatsstärksten Partei mit der Regierungsbildung. Diese/r tritt, sofern seine/ihre Partei über keine absolute Mehrheit verfügt, mit anderen Parteien in Koalitionsverhandlungen.
Nach den Verhandlungen schlägt der/die neue Bundeskanzler:in dem Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin die einzelnen Regierungsmitglieder vor. Akzeptiert diese/r den Vorschlag, wird die neue Bundesregierung von ihm/ihr ernannt und angelobt.
Anschließend hat sie sich dem Nationalrat vorzustellen. Bei diesem Anlass präsentiert der/die Bundeskanzler:in in einer Regierungserklärung das Regierungsprogramm.
Nach der Wahl ist es üblich, dass die alte Regierung zurücktritt und vom Bundespräsidenten bzw. von der Bundespräsidentin mit der Fortführung der Regierungsgeschäfte bis zur Bildung einer neuen Regierung beauftragt wird.
Als Mitglieder der Bundesregierung können nur Personen ernannt werden, die zum Nationalrat wählbar sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitglieder der Bundesregierung auch dem Nationalrat angehören müssen. (Es ist, ganz im Gegenteil, seit einigen Jahrzehnten üblich, dass Abgeordnete bei Übernahme eines Amts als Bundesminister:in oder Staatssekretär:in auf ihr Nationalratsmandat verzichten.) Es ist für eine Ernennung zum Regierungsmitglied oder Staatssekretär bzw. zur Staatssekretärin auch nicht erforderlich, auf der Liste einer wahlwerbenden Partei gestanden zu sein.
Die Regierung besteht aus Bundeskanzler:in, Vizekanzler:in sowie Bundesministern bzw. Bundesministerinnen. Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sind keine Regierungsmitglieder. Die Anzahl und Zuständigkeiten der Bundesministerien können variieren und werden durch das Bundesministeriengesetz geregelt.

Texte und Mandatsverteilung: ©️ https://www.parlament.gv.at

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